Die Satzung der DTGPP

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: Deutsch-Türkische Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosoziale Gesundheit e.V.
  2. Der Sitz des Vereines ist Marburg/Lahn.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg eingetragen
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die binationale Förderung der Zusammenarbeit von deutschen und türkischen Fachkräften aus Psychiatrie, Psychotherapie, Sozialarbeit und anderen Fächern, die zur psychischen Gesundheit beitragen, auf unmittelbarer und ausschließlich gemeinnütziger Grundlage.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  1. Die Unterstützung und Anregung von Forschung und Lehre, die sich mit der Besserung der  psychosozialen Lage der Migranten, Remigranten und deren Angehörigen in der Türkei und den deutschsprachigen Ländern befasst,
  2. die Anregung zur gezielten Verbesserung der psychosozialen Versorgung sowohl in der Türkei als auch in der Bundesrepublik Deutschland; u.a. auf dem Gebiet der Psychiatrie, Psychotherapie, Rehabilitation sowie des Schulwesens, der Jugendarbeit und Altersversorgung,
  3. die Anregung zu einer Gesetzgebung, die Belange von Migranten und Remigranten sowie des Zusammenlebens mit der einheimischen Bevölkerung verbessert,
  4. die Förderung des kulturellen Austausches zwischen Deutschland und der Türkei im Hinblick auf die psychische Gesundheit,
  5. die Durchführung von überregionalen gesellschaftlichen Begegnungen und Fachveranstaltungen zum Zwecke des Informationsaustausches mittels freiwilliger Kontaktpersonen.

Es besteht das Angebot der Initiative und Mithilfe des Vereines bei der Gestaltung der genannten Zielbereiche den jeweils verantwortlichen Institutionen gegenüber.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keine Gewinne.
Alle von ihm erworbenen Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person – natürlich oder juristisch – weder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind noch durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Finanzierung

  1. Der Verein finanziert seine Arbeit aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden sowie eingebrachten Kapitaleinlagen und Sacheinlagen seiner Mitglieder.
  2. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Über die Höhe der Mitgliedschaft für Mitglieder mit geringem Einkommen (z.B. Studenten, Teilzeitbeschäftigte, AiP, Arbeitslose) und über beitragsfreie Mitgliedschaften (z.B. Ehrenmitglieder) beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und steht jeder der nachstehend bezeichneten natürlichen oder juristischen Person frei, die bereit sind, den Verein entsprechend den satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
  2.  Juristische Personen (Gesellschaften, Vereinigungen etc.) können, sofern sie tatkräftig die Ziele des Vereins unterstützen wollen, auch als fördernde Mitglieder dem Verein beitreten.
  3. Als Ehrenmitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die bereit sind, den Verein entsprechend den satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
    Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu  Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Vorstand, muss aber auch von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
    Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
  4. Die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet auf schriftlichen Antrag hin der Vorstand des Vereins. Die Entscheidung wird schriftlich bestätigt.

§ 6 Ausschluss aus der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und ist jederzeit möglich. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages erlischt erst nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Mitgliedschaft endet.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden bei:
    • Satzungsverletzungen
    • Verstoß gegen die Vereinsinteressen
    • Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach wiederholter, erfolgloser Mahnung

    Das betroffene Vereinsmitglied ist von der Entscheidung des Vorstandes in Kenntnis zu setzen.

  3. Das Vereinsmitglied kann gegen den Beschluss des Vorstandes innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisnahme schriftlich Einspruch beim Vorstand und Aufsichtsrat einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Solange ruht die Mitgliedschaft.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, sich an den Mitgliederversammlungen zu beteiligen. Es kann in jedes Vereinsorgan gewählt und in jedes Ehrenamt berufen werden. Voraussetzung hierfür ist allein seine Eignung.
§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Aufsichtsrat
  4. der wissenschaftliche Beirat

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. An ihr können nur Mitglieder des Vereins teilnehmen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
  2. Es finden ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung, Zwischen Absendung der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 28 Tagen liegen. Liegen Entscheidungen von besonderer Eilbedürftigkeit vor, so kann die Frist z.B. im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auch lediglich 14 Tage betragen. Über die Eilbedürftigkeit entscheidet der Vorstand.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorbereitet. Empfehlungen des Aufsichtsrates sowie der Mitglieder sind zu berücksichtigen.
  4. Der Vorstand kann nach Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Wahrung der in Punkt 2 dieses Paragraphen genannten Frist und Form einberufen. Eine solche ist auch dann einzuberufen, wenn
    • 1/3 der Mitglieder oder auch wenn
    • 1/5 der Mitglieder und der Aufsichtsrat gemeinsam

    unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies schriftlich beim Vorstand beantragen.

  5. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt unter den Mitgliedern eine Versammlungsleitung, die sich zusammensetzt aus:
    • einem Versammlungsleiter,
    • einem stellvertretenden Versammlungsleiter,
    • zwei Protokollführer.

    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter, stellv. Versammlungsleiter und beiden Protokollführern zu unterzeichnen ist.

  8. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Die Neuwahl des Vorstandsvorsitzenden,
    2. die Neuwahl der Vorstandsmitglieder (stellvertretender Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer, andere Beisitzer des Vorstandes),
    3. die Neuwahl des Aufsichtsrates,
    4. die Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder bzw. Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates,
    5. die Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie deren Entlastung,
    6. die Festsetzung der Richtlinien für den Vorstand,
    7. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und des Fälligkeitstermines,
    8. die Beschlussfassung über einen Ausschlussantrag,
    9. die Beschlussfassung über sämtliche von Mitgliedern eingereichten Anträge,
    10. die Beschlussfassung über die Satzung und über Satzungsänderungen,
    11. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden (“erster Vorsitzender”)
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden (“zweiter Vorsitzender”)
    • dem Kassenwart
    • dem Schriftführer
    • sowie bis zu sechs Beisitzern und zwei Ersatzmitgliedern
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste oder zweite Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet die Finanzen des Verein
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den anwesenden ordentlichen Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, rückt der nächste Ersatzmann nach.
  5. Für die Neuwahl des ersten Vorsitzenden wird in der ersten bzw. zweiten Wahlrunde eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen benötigt. In der dritten und letzten Runde reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus.
  6. Für die Wahl der anderen Vorstandsmitglieder wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen benötigt. Sie können getrennt oder zusammen gewählt werden, Listenwahl ist zulässig.
  7. Wenn ein Mitglied des Vereins an einer Mitgliederversammlung, bei der eine Vorstandswahl stattfindet, aus triftigen Gründen nicht anwesend sein kann, so ist trotz Abwesenheit bei schriftlich erklärter Bereitschaft eine Wahl zulässig. Die Wahl muß im Nachhinein schriftlich angenommen werden.
  8. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der erste Vorsitzende oder sein Vertreter und mind. die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse des Vorstandes  werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.
    Es ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen ; die Beschlüsse sind darin festzuhalten.
  10. Der Vorstand kann Arbeitskreise je nach Bedarf bilden.
  11. Beim Ausscheiden eines 1. Vorsitzenden aus seinem Amt wird dieser für eine weitere Wahlperiode dem Vorstand als zusätzliches, stimmberechtigtes Mitglied mit dem Titel “Past Präsident” angehören.

§ 11 Der Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern und einem Ersatzmitglied.
  2. Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für drei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen keinem anderen Organ des Vereins angehören.
  4. Aufsichtsratsmitglieder können an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
  5. Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:
  1. Überprüfung der Satzungsmäßigkeit von Vorstandsbeschlüssen,
  2. Überwachung der Vereinsbuchhaltung,
  3. Kontrolle der Bilanz und Jahresrechnung,
  4. Vorlage eines Revisionsberichtes an die Mitgliederversammlung,

§ 12 Der wissenschaftliche Beirat

  1. Der wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand in technisch – wissenschaftlichen Angelegenheiten des Vereins.
  2. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus Persönlichkeiten, die vom Vorstand ernannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Sie werden für die Dauer von 3 Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig.
  3. Die Anzahl der Beiratsmitglieder ist dem Vorstand überlassen.
  4. Der wissenschaftliche Beirat tritt zweimal im Jahr zusammen. Die Einberufung erfolgt auf schriftliche Einladung durch den Vorstand.

§ 13 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können nur durch eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung bewirkt werden. Ein entsprechender Antrag muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein.
§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung bewirkt werden. Dieser Antrag muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins durch einen bei der Auflösungsversammlung zu benennenden Notar verwaltet. Das Vermögen soll dann von der DTGPP dem Dachverband der transkulturellen Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik im deutschsprachigen Raum e. V. übertragen werden.

Berlin, 22. Sept. 2010