Die Satzung der DTGPP
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen: Deutsch-Türkische
Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosoziale
Gesundheit e.V.
- Der Sitz des Vereines ist Marburg/Lahn.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg
eingetragen
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die binationale Förderung der
Zusammenarbeit von deutschen und türkischen Fachkräften aus
Psychiatrie, Psychotherapie, Sozialarbeit und anderen Fächern, die
zur psychischen Gesundheit beitragen, auf unmittelbarer und
ausschließlich gemeinnütziger Grundlage.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Die Unterstützung und Anregung von Forschung und Lehre, die
sich mit der Besserung der psychosozialen Lage der Migranten,
Remigranten und deren Angehörigen in der Türkei und den
deutschsprachigen Ländern befasst,
- die Anregung zur gezielten Verbesserung der psychosozialen
Versorgung sowohl in der Türkei als auch in der Bundesrepublik
Deutschland; u.a. auf dem Gebiet der Psychiatrie, Psychotherapie,
Rehabilitation sowie des Schulwesens, der Jugendarbeit und
Altersversorgung,
- die Anregung zu einer Gesetzgebung, die Belange von Migranten und
Remigranten sowie des Zusammenlebens mit der einheimischen
Bevölkerung verbessert,
- die Förderung des kulturellen Austausches zwischen
Deutschland und der Türkei im Hinblick auf die psychische
Gesundheit,
- die Durchführung von überregionalen gesellschaftlichen
Begegnungen und Fachveranstaltungen zum Zwecke des
Informationsaustausches mittels freiwilliger Kontaktpersonen.
Es besteht das Angebot der Initiative und Mithilfe des Vereines bei der
Gestaltung der genannten Zielbereiche den jeweils verantwortlichen
Institutionen gegenüber.
§ 3 Gemeinnützigkeit und
Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keine Gewinne.
Alle von ihm erworbenen Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person natürlich oder juristisch weder durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind noch durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
§ 4 Finanzierung
- Der Verein finanziert seine Arbeit aus Mitgliedsbeiträgen
und
Spenden sowie eingebrachten Kapitaleinlagen und Sacheinlagen seiner
Mitglieder.
- Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen
Mindesthöhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung
festgelegt wird. Über die Höhe der Mitgliedschaft für
Mitglieder mit geringem Einkommen (z.B. Studenten,
Teilzeitbeschäftigte, AiP, Arbeitslose) und über
beitragsfreie Mitgliedschaften (z.B. Ehrenmitglieder) beschließt
die Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist freiwillig und steht jeder der nachstehend
bezeichneten natürlichen oder juristischen Person frei, die bereit
sind, den Verein entsprechend den satzungsmäßigen Aufgaben
zu unterstützen.
- Juristische Personen (Gesellschaften, Vereinigungen etc.)
können, sofern sie tatkräftig die Ziele des Vereins
unterstützen wollen, auch als fördernde Mitglieder dem Verein
beitreten.
- Als Ehrenmitglieder können natürliche oder juristische
Personen aufgenommen werden, die bereit sind, den Verein entsprechend
den satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht
haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Vorstand, muss aber
auch von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
befreit.
- Die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet auf schriftlichen Antrag
hin der Vorstand des Vereins. Die Entscheidung wird schriftlich
bestätigt.
§ 6 Ausschluss aus der
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der
freiwillige Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand
erklärt werden und ist jederzeit möglich. Die Verpflichtung
zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages erlischt erst nach Ablauf des
Geschäftsjahres, in dem die Mitgliedschaft endet.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher
Mehrheit ausgeschlossen werden bei:
- Satzungsverletzungen
- Verstoß gegen die Vereinsinteressen
- Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach wiederholter,
erfolgloser Mahnung
Das betroffene Vereinsmitglied ist von der Entscheidung des Vorstandes
in Kenntnis zu setzen. - Das Vereinsmitglied kann gegen den Beschluss des Vorstandes
innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisnahme schriftlich Einspruch beim
Vorstand und Aufsichtsrat einlegen. Über den Einspruch entscheidet
die nächste Mitgliederversammlung. Solange ruht die Mitgliedschaft.
§ 7 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, sich an den Mitgliederversammlungen zu
beteiligen. Es kann in jedes Vereinsorgan gewählt und in jedes
Ehrenamt berufen werden. Voraussetzung hierfür ist allein seine
Eignung.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Aufsichtsrat
- der wissenschaftliche Beirat
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. An
ihr
können nur Mitglieder des Vereins teilnehmen. Jedes Mitglied
verfügt über eine
Stimme.
- Es finden ordentliche und außerordentliche
Mitgliederversammlungen statt. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand durch schriftliche Einladung aller Mitglieder unter
Bekanntgabe der Tagesordnung, Zwischen Absendung der Einladung und dem
Tag der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 28 Tagen
liegen. Liegen Entscheidungen von besonderer Eilbedürftigkeit vor,
so kann die Frist z.B. im Falle einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung auch lediglich 14 Tage betragen. Über die
Eilbedürftigkeit entscheidet der Vorstand.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorbereitet. Empfehlungen des
Aufsichtsrates sowie der Mitglieder sind zu berücksichtigen.
- Der Vorstand kann nach Bedarf eine außerordentliche
Mitgliederversammlung unter Wahrung der in Punkt 2 dieses Paragraphen
genannten Frist und Form einberufen. Eine solche ist auch dann
einzuberufen, wenn
- 1/3 der Mitglieder oder auch wenn
- 1/5 der
Mitglieder und der Aufsichtsrat gemeinsam
unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies schriftlich beim
Vorstand beantragen.
- Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Mitglieder gefasst.
- Die Mitgliederversammlung wählt unter den Mitgliedern eine
Versammlungsleitung, die sich zusammensetzt aus:
- einem Versammlungsleiter,
- einem stellvertretenden Versammlungsleiter,
- zwei Protokollführer.
Über die Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter, stellv.
Versammlungsleiter und beiden
Protokollführern zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Die Neuwahl des
Vorstandsvorsitzenden,
- die Neuwahl der Vorstandsmitglieder
(stellvertretender Vorsitzender,
Kassenwart, Schriftführer, andere Beisitzer des
Vorstandes),
- die Neuwahl des Aufsichtsrates,
- die Bestätigung der
vom Vorstand vorgeschlagenen
Ehrenmitglieder bzw. Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates,
- die
Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes
des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie deren Entlastung,
- die
Festsetzung der Richtlinien für den Vorstand,
- die Festsetzung des
Mitgliedsbeitrages und des
Fälligkeitstermines,
- die Beschlussfassung über einen
Ausschlussantrag,
- die Beschlussfassung über sämtliche von
Mitgliedern
eingereichten Anträge,
- die Beschlussfassung über die Satzung
und über
Satzungsänderungen,
- die Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereines.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden ("erster Vorsitzender")
- dem stellvertretenden Vorsitzenden ("zweiter
Vorsitzender")
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- sowie bis zu
sechs Beisitzern und zwei Ersatzmitgliedern
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste oder zweite
Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit einem weiteren
Vorstandsmitglied.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und
verwaltet
die Finanzen des Verein
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den
anwesenden
ordentlichen Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren
gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist
zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, rückt
der nächste Ersatzmann nach.
- Für die Neuwahl des ersten Vorsitzenden wird in der ersten
bzw.
zweiten Wahlrunde eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
benötigt. In der dritten und letzten Runde reicht die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus.
- Für die Wahl der anderen Vorstandsmitglieder wird die
Mehrheit
der abgegebenen Stimmen benötigt. Sie können getrennt oder
zusammen gewählt werden, Listenwahl ist zulässig.
- Wenn ein Mitglied des Vereins an einer Mitgliederversammlung, bei
der eine Vorstandswahl stattfindet, aus triftigen Gründen nicht
anwesend sein kann, so ist trotz Abwesenheit bei schriftlich
erklärter Bereitschaft eine Wahl zulässig. Die Wahl muß
im Nachhinein schriftlich angenommen werden.
- Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der erste Vorsitzende
oder sein Vertreter und mind. die Hälfte der gewählten
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine
Stimme. Die Beschlüsse des
Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Es ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen ; die Beschlüsse sind
darin festzuhalten.
- Der Vorstand kann Arbeitskreise je nach Bedarf bilden.
- Beim Ausscheiden eines 1. Vorsitzenden aus seinem Amt wird dieser für eine weitere Wahlperiode dem Vorstand als zusätzliches, stimmberechtigtes Mitglied mit dem Titel "Past Präsident" angehören.
§ 11 Der Aufsichtsrat
- Der Aufsichtsrat besteht aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern
und einem Ersatzmitglied.
- Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit für drei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im
Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen keinem anderen Organ
des
Vereins angehören.
- Aufsichtsratsmitglieder können an den Vorstandssitzungen
teilnehmen.
- Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:
- Überprüfung der Satzungsmäßigkeit von
Vorstandsbeschlüssen,
- Überwachung der Vereinsbuchhaltung,
- Kontrolle der Bilanz und Jahresrechnung,
- Vorlage eines Revisionsberichtes an die Mitgliederversammlung,
§ 12 Der wissenschaftliche Beirat
- Der wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand in technisch –
wissenschaftlichen Angelegenheiten des Vereins.
- Der wissenschaftliche Beirat besteht aus Persönlichkeiten,
die
vom Vorstand ernannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt
werden. Sie werden für die Dauer von 3 Jahren berufen.
Wiederberufung ist zulässig.
- Die Anzahl der Beiratsmitglieder ist dem Vorstand überlassen.
- Der wissenschaftliche Beirat tritt zweimal im Jahr zusammen. Die
Einberufung erfolgt auf schriftliche Einladung durch den Vorstand.
§ 13 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können nur durch eine ¾
Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung bewirkt
werden. Ein entsprechender Antrag muss in der Einladung zur
Mitgliederversammlung enthalten sein.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine
¾-Mehrheit
der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung bewirkt werden.
Dieser Antrag muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten
sein.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins durch einen bei der Auflösungsversammlung zu benennenden Notar verwaltet. Das Vermögen soll dann von der DTGPP dem Dachverband der transkulturellen Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik im deutschsprachigen Raum e. V. übertragen werden.
Berlin, 22. Sept.
2010